Endlich NPO-Fonds startet. Die Eckdaten im Überblick

Nach über drei Monaten ohne Entschädigung ist es endlich soweit: Der Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen, der auch Corona-bedingte Einnahmenausfälle gemeinnütziger Kulturvereine abfedern soll, ist endlich startklar. Die Eckdaten im Überblick.

Ziel der Förderung ist es, die durch die Corona-Krise entstandenen Einnahmenausfälle gemeinnütziger Organisationen wie etwa Kutlurvereinen, zu mildern, damit diese "nach Überstehen der Corona-Krise in die Lage sind, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen". 

Der Fonds ist mit insgesamt 700 Millionen Euro dotiert, davon sind 35 Millionen für Sportvereine, die in der höchsten bzw. in den beiden höchsten Spielklassen in olympischen Teamsportarten aktiv sind, reserviert und werden direkt von der Bundes Sport GmbH ausbezahlt.
 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben:

  1. Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34-47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen (allfällige Satzungs-/Statutenmängel können, wenn die Organisation erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, innerhalb von sechs Monaten behoben werden),
  2. Freiwillige Feuerwehren,
  3. Gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  4. Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.
     

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz und Tätigkeit in Österreich (soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit handelt).
  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend
    • für verbundene Organisationen/Unternehmen,
    • kirchliche/religiöse Organisationen,
    • bei einer Förderhöhe ab 12.000 Euro oder
    • mehr als 10 Dienstnehmer*innen oder
    • wenn der Umsatz 2019 höher war als 120.000 Euro. 
       

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten ausschlaggebend. Ersetzt werden zu 100%:   

  1. angefallene, betriebsnotwendige Kosten im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020:
    • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht (hierzu zählen auch gestundete Mieten);
    • betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Finanzierungskosten für Leasingraten;
    • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, z.B. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten und Betriebskosten (jedoch keine Personalkosten); 
    • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation und Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z.B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die mindestens 50% ihres Wertes verloren hat
    • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer*nnen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
    • Kosten für die Bestätigung durch Steuerberater*n/Wirtschaftsprüfer*n (sofern erforderlich)
    • nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmer*innen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz; 
       
  2. unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten im Zeitraum zwischen 10. März und 30. September, z.B. Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel (jedoch keine Personalkosten), 
     
  3. Kosten für sogn. "frustrierte Aufwendungen" für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten, die bereits vor dem 10.3. angefallen sind; (also alle Zahlungen für Veranstaltungen, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnten); 
     

Darüber hinaus kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden. Dieser beträgt 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 120.000 Euro begrenzt.
 

HINWEIS: Der maximale Zuschuss, der sich aus den förderbaren Kosten plus Struktursicherungsbeitrag ergibt, ist begrenzt: Die Fördersumme ist maximal so hoch, wie der Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020. Dazu werden die ersten drei Quartale des letzten Rechnungsabschlusses (2019) herangezogen und mit den Einnahmen im Jahr 2020 in den ersten drei Quartalen (bzw. alternativ dem Durchschnitt der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019) verglichen.

Die Förderung muss mindestens 500 Euro und kann maximal 2,4 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen.

Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000,- Euro nicht überschreiten.

 

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt. Die Richtlinien treten am 6. Juli in Kraft, ab Mittwoch, 8. Juli, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich.

 

Wann erfolgt die Auszahlung?

Beträgt der Zuschuss

  • unter € 3.000: Förderbetrag wird in voller Höhe sofort ausbezahlt; 
  • zwischen € 3.000 und € 6.000: Es werden € 3.000 des Förderbetrags sofort ausbezahlt, die weitere Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Abrechnung; 
  • über € 6.000: Es werden 50% sofort ausbezahlt, die weitere Auszahlung nach erfolgter Prüfung der Abrechnung. 
     

 

Online Info-Workshop: NPO-Fonds für gemeinnützige Kulturvereine
Am 8. Juli, 15 bis 16.30, gibt es einen Online Info-Workshop zum NPO-Fonds. Wir stellen euch die Eckdaten des Fonds vor, erläutern anhand von Beispielen, wie die Förderung konkret abläuft und geben Praxistipps für die Antragstellung. Teilnahme kostenlos. Anmeldung erforderlich! 
Details hier: https://igkultur.at/artikel/online-info-workshop-npo-fonds-fuer-gemeinnuetzige-kulturvereine


 

Weiterführende Information: 

Richtlinien zum Fonds: NPO-Fonds Richtlinien Verordnung
Informationsseite und Antragstellung via: www.npo-fonds.at