Der Verein als Auftrag- und Dienstgeber: Vom Werkvertrag bis zum Angestelltenverhältnis

Petra Egger, Walter Mika
 

Nahezu jeder Verein beschäftigt zumindest zeitweise MitarbeiterInnen im Werkvertrag, Freien oder Echten Dienstvertrag. Die Frage der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Vertragsformen wurde bereits im März 1998 an dieser Stelle erläutert. Im folgenden soll nun erstens auf die Neuerungen durch die SV-Novelle vom Juli 1998 eingegangen werden. Weiters wird diskutiert, was Vereine beachten müssen, wenn sie echte DienstnehmerInnen beschäftigen.

Werkvertrag vs. freier Dienstvertrag - Neuerungen durch die Novelle vom Juli 1998

Freie Dienstverträge haben sich mit 1.1.1998 durch die niedrigere Versicherungsgrenze (derzeit öS 3.830,00) und den pauschalen Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte erheblich verteuert. Die Flucht in den echten Werkvertrag war vorprogrammiert, ist aber mit erheblichem Risiko verbunden: Schließt sich die Gebietskrankenkasse nicht der Ansicht an, es handle sich um einen echten Werkvertrag, können die Beiträge für ein Freies Dienstverhältnis uneingeschränkt rückwirkend nachverrechnet werden.
Mit der im Juli beschlossenen neuerlichen Novellierung des Sozialversicherungsrechts kommt es nun in manchen Fällen zur Einschränkung dieser rückwirkenden Beitragsverrechnung durch die Gebietskrankenkasse. Weiters wurde eine Auskunftspflicht der Freien DienstnehmerInnen wieder eingeführt.

Einschränkung der rückwirkenden Beitragsverrechnung bei Prüfungen der Gebietskrankenkassen

Es ist denkbar, daß einE AuftragnehmerIn als NeueR SelbständigeR behandelt wird, die Gebietskrankenkasse bei einer Prüfung das Auftragsverhältnis aber als freien Dienstvertrag qualifiziert. Nach alter Rechtslage (bis 31.7.1998) sind in diesem Fall die ASVG-Beiträge rückwirkend zu entrichten. Mit 1.8.1998 wird eine bessere Absicherung für die AuftraggeberInnen von Werkverträgen geschaffen. In folgenden Fällen kann es zu keiner rückwirkenden Beitragsverrechnung durch Gebietskrankenkassen kommen:

Der/die AuftragnehmerIn ist als NeueR SelbständigeR GSVG-versichert: Die Gebietskrankenkasse kann nicht mehr rückwirkend feststellen, daß eigentlich ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Es kann zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung kommen. Die Feststellung, daß ein freier Dienstvertrag vorliegt, gilt erst ab dem Tag des entsprechenden Bescheides, also nur für die Zukunft.

Der/die AuftragnehmerIn unterschreitet die Versicherungsgrenzen und ist daher nicht als NeueR SelbständigeR GSVG-versichert: Der/die AuftragnehmerIn - und nur dieseR! - kann bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft einen Feststellungsbescheid beantragen, daß Neue Selbständigkeit vorliegt. Da der Antrag von der/dem AuftragnehmerIn nur für jedes konkrete Auftragsverhältnis einzeln gestellt werden kann, wird dieses Absicherungsmittel nur selten praktikabel sein.

Achtung: Liegt weder eine tatsächliche Pflichtversicherung als NeueR SelbständigeR noch der genannte Feststellungsbescheid vor, ist die rückwirkende Beitragsverrechnung weiterhin uneingeschränkt möglich.

Auskunftspflicht Freier DienstnehmerInnen

Zur besseren Absicherung des Dienstgebers wurde mit 1.8.1998 eine Auskunftspflicht Freier DienstnehmerInnen wieder eingeführt: Freie DienstnehmerInnen sind verpflichtet, dem/r DienstgeberIn über etwaige bestehende Pflichtversicherungen (z.B. nach GSVG) Auskunft zu erteilen. Jede Änderung betreffend Sozialversicherung muß unverzüglich bekanntgegeben werden.

Bei einem Verstoß dagegen soll der/die DienstgeberIn nur für den Dienstgeberanteil haften. Der/die Freie DienstnehmerIn hat diesfalls für seinen/ihren Beitragsteil selbst einzustehen. Da der/die DienstgeberIn die Verletzung der Auskunftspflicht durch den/die DienstnehmerIn nachweisen muß, sollte von allen Freien DienstnehmerInnen jedenfalls zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Verpflichtungserklärung eingeholt werden: In dieser gibt der/die DienstnehmerIn Auskunft, ob zu diesem Zeitpunkt eine GSVG-Versicherung besteht. Weiters bestätigt er/sie, daß er/sie über die Auskunftspflicht aufgeklärt wurde und jede Änderung betreffend Sozialversicherung bei der/m DienstgeberIn melden wird. Die Beschäftigung Echter DienstnehmerInnen in Vereinen

Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)

Vereine unterliegen mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Regel nicht der Gewerbeordnung und gehören keiner Kammer an. In der österreichischen Praxis werden Kollektivverträge aber fast ausschließlich von Kammerorganisationen abgeschlossen. Daher sind Kollektivverträge im allgemeinen auf Arbeitsverhältnisse mit dem Verein nicht anwendbar.

Im allgemeinen müssen kollektivvertragliche Bestimmungen daher nicht berücksichtigt werden. Die wichtigste Auswirkung hat dies im Bereich der Sonderzahlungen: Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration (= 13. und 14. Gehalt) stehen nämlich nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen, sondern nur durch kollektivvertragliche Vereinbarungen zu. Der Verein muß daher keine Sonderzahlungen gewähren, sondern kann grundsätzlich auch nur 12 Gehälter an die DienstnehmerInnen auszahlen.

Allerdings gibt es hier den Grundsatz der Gleichbehandlung aller ArbeitnehmerInnen: Der Verein kann nicht willkürlich wählen, welchen DienstnehmerInnen er Sonderzahlungen gewährt und welchen nicht. Sobald auch nur einE DienstnehmerIn das 13. und 14. Gehalt bekommt, müssen es alle bekommen.
Dennoch empfiehlt es sich aus steuerlichen Gründen unbedingt, Sonderzahlungen zu vereinbaren: Sonderzahlungen in Höhe von maximal einem Sechstel der laufenden Bezüge sind mit nur sechs Prozent Lohnsteuer belastet. Selbst wenn also nur 12 Gehälter beabsichtigt sind, ist es ratsam, den Jahresbezug auf 14 Teilbeträge umzulegen und dafür die Lohnsteuer-Begünstigung in Anspruch zu nehmen.

Werden allerdings Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß ausgezahlt, entsteht ein Rechtsanspruch auf die ursprünglich freiwillig gewährten Sonderzahlungen.

Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Abgesehen von den Sonderzahlungen, die nur auf Kollektivvertragsebene geregelt sind, gelten aber für den Verein als Dienstgeber natürlich alle gesetzlichen Vorschriften. Das Arbeitsrecht ist grundsätzlich anzuwenden. Es gelten somit alle gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Arbeitszeit, Kündigung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung etc. Die Tätigkeit in Vereinen unterliegt im allgemeinen den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

Sonderfall: Beschäftigung von Vereinsmitgliedern und Vereinsfunktionären

Wirtschaftlich tätige Vereine beanspruchen in vielerlei Hinsicht die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern. Auch Mitglieder können als DienstnehmerInnen für den Verein tätig werden. Entscheidend ist nur, daß die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis erfüllt sind:

Im Falle von mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und -funktionären ist zu prüfen, ob sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Verein tätig sind (Weisungsgebundenheit hinsichtlich der konkreten Arbeitsleistung, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes; Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung).

Vereinsmitglieder

Der Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen einem einfachen Vereinsmitglied und dem Verein wird so gut wie ausnahmslos zulässig und wirksam sein. Nur in einer Konstellation, in der das betreffende Mitglied den Verein und seine Organe völlig beherrscht, wäre ein Dienstverhältnis nicht möglich, da keine Weisungsgebundenheit gegeben wäre.

Vereinsfunktionäre

Im Falle von Vereinsfunktionären (Vorstandsmitgliedern) ist noch zu beachten, daß ein echtes Dienstverhältnis nicht für die Vorstandsfunktion selbst, sondern nur für andere Tätigkeiten möglich ist (z.B. VereinssekretärIn). Weiters müssen die Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, die sie als DienstnehmerInnen betreffen, weisungsgebunden sein. Hier sind die Statuten entsprechend zu gestalten. Die Statuten müssen einen Vorstandsbeschluß für Angelegenheiten erforderlich machen, die einzelne Vorstandsmitglieder als DienstnehmerInnen des Vereines betreffen.