FAQ: Covid-19 Regelungen für Kunst und Kultur aktuell
Die Bundesregierung hat 2020 Maßnahmen zum Umgang mit dem Coronavirus erlassen, die auch den Kulturbereich massiv trafen. Die aktuellen Regelungen - und was das für die Praxis heißt - haben wir hier für euch zusammengestellt.
Erstfassung erstellt: 10. März 2020, 21:00 Uhr
Letzte Aktualisierung: 19. April 2022, 09:00 Uhr
Die Website wird bei Änderungen der Regelungen kontinuierlich aktualisiert!
Die jüngsten Änderungen und Ankündigungen im Überblick
Ab 16. April tritt die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung mit neuerlichen Lockerungen im Kulturbetrieb in Kraft:
- Entfall des 3G-Nachweises bei Veranstaltungen
- FFP2-Maskenpflicht entfällt bis auf diese Ausnahmen:
- Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen
- öffentliche Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Taxis,
- Lebensmittelhandel, Drogerien, Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
- Banken, Post, Trafiken,
- Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr,
- Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten.
Ansonsten wird das Tragen der FFP2-Maskenpflicht empfohlen!
- COVID-19-Präventionskonzept / COVID-19-Beauftragte*r:
- bei Veranstaltungen über 500 Personen,
- in vulnerablen Settings wie Krankenhäusern.
- Verlängerung des Grünen Passes ab 3. Impfung auf 365 Tage
- Quarantäne bei Covid-Infektion:
Beendigung der Isolation für einen leichten Krankheitsverlauf ab dem 5. Tag bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Für eine vorzeitige Aufhebung dieser kann eine Freitestung über einen negativen PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30 erfolgen.
ACHTUNG: In den Bundesländern kann es zu strengeren Regelungen kommen!
(siehe Regionale Unterschiede)
Aktuell gültige Rechtsgrundlage: 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Die Regelungen im Detail
[sollten die Links in der Übersicht nicht funktionieren (manche Browser machen Probleme), findet ihr alle Inhalte indem ihr einfach nach unten scrollt].
Veranstaltungen
- Was gilt alles als Veranstaltung?
- Unter welchen Bedingungen sind Veranstaltungen aktuell möglich?
- Welche Ausnahmen von den Regelungen für Veranstaltungen / Zusammenkünfte gibt es?
- Welche Anforderungen muss ein COVID-19 Präventionskonzept und ein*e COVID-19 Beauftragte/r erfüllen?
- Welche Regelungen gelten für Nachtgastronomie?
Kultureinrichtungen
Probentätigkeiten
Regionale Unterschiede
Kulturvermittlung für Kinder und Jugendliche
- Allgemeine Sonderbestimmungen für Kinder
- Welche Regelungen gelten für Kulturvermittlungen im Rahmen von Schulen?
- Welche Regelungen gelten für außerschulische Jugendarbeit und Jugenderziehung?
Vereinsleben
Entschädigungen für Einnahmenausfälle und Mehrkosten durch den Lockdown
- Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
- Wie ist es mit geförderten Projekten, die nun nicht durchgeführt werden können?
- Was passiert mit bestehenden Verträgen, die aufgrund des Veranstaltungsverbots nicht eingehalten werden können? Wer trägt die Kosten?
- Empfehlungen für betroffene Kulturvereine
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung (gültig von 16. April bis 08. Juli 2022)
- COVID-19 Basismaßnahmenverordnung (gültig von 05. März bis 02. April 2022)
- 2. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung
- 1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung (gültig von 24. März bis 16. April 2022)
- 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung inkl. 1. Novelle zur 4. COVID-19 MV (gültig seit 31. Jänner)
- 5. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig von 19. Februar)
- 4. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig von 12. Februar bis 12. März 2022)
- 3. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig von 05. Februar bis 14. Febraur 2022)
- 2. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig ab 01. Februar 2022)
- 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gütlig von 12. Dezember 2021 bis 10. Jänner 2022)
- 7. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig von 21. Jänner bis 30. Jänner 2022)
- 6. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig von 11. Jänner bis 20. Jänner 2022)
- 5. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig von 02. Jänner bis 10. Jänner 2022)
- 4. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig von 31. Dezember bis 10. Jänner 2022)
- 3. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig von 27. Dezember bis 31. Dezember 2021)
- 2. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gütlig ab 22. Dezember bis 31. Dezember 2021)
- 1. Novelle zur 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 17. Dezember 2021)
- 5. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (gültig bis 01. Dezember 2021)
- 1. Novelle zur 5. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung (gültig bis 11. Dezember 2021)
- 5. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung (gütlig ab 15. November 2021)
- 1. Novelle zur 5. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung
- Informationsseite des Kulturressorts: Coronavirus Kunst und Kultur
- Informationsseite des Gesundheitsressorts: Coronavirus
- Informationsseite der Bundesregierung zur Corona-Ampel, inkl. regionalen Maßnahmen
NOCH FRAGEN?
Bei Fragen und Unklarheiten stehen wir Euch gerne beratend zur Seite unter:
E-Mail: @email | Und unter unserer Festnetznummer 01 / 503 71 20 oder der Mobilnummer: 0650 / 503 71 20
Veranstaltungen
Was gilt alles als Veranstaltung?
Auch die COVID-19 Basismaßnahmenverordnung spricht nicht von Veranstaltungen sondern definiert Bestimmungen für Zusammenkünfte jeglicher Art. Dies bedeutet, dass die folgenden Regelungen für sämtliche Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen gelten, ganz gleich ob diese privater Natur sind oder ob es sich um professionelle Angebote handelt wie Aufführungen, Konzerte, Filmscreenings, Führung, Workshops oder Kurse.
Unter welchen Bedingungen sind Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte aktuell möglich?
Rechtsgrundlage: 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung
Veranstaltungen / Zusammenkünfte sind wieder uneingeschränkt möglich.
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Welche Ausnahmen von den Regelungen für Veranstaltungen / Zusammenkünfte gibt es?
Die Ausarbeitung eins COVID-19 Präventionskonzeptes und Bestellung eines*r COVID-19 Beauftragten*r gelten nicht für Zusammenkünfte folgender Art:
- Begräbnisse;
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Welche Anforderungen muss ein COVID-19 Präventionskonzept und ein*e COVID-19 Beauftragte/r erfüllen?
Rechtsgrundlage: § 4 (3) der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung sowie weitere Bestimmungen der Verordnung
Das COVID-19 Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos, welches auch eine Risikoanalyse zu enthalten hat und insbesondere folgende Inhalte umfasst:
- spezifische Hygienemaßnahmen,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme,
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Welche Regelungen gelten für die Nachtgastronomie?
Es gelten keine gesonderten Regelungen für die Nachtgastronomie mehr. Nachtgastro ist somit wieder uneingeschränkt möglich.
ACHTUNG: In Wien können auch hier strengere Regelungen gelten.
Kultureinrichtungen
Welche Regelungen gelten für Kultureinrichtungen allgemein?
Rechtsgrundlage: 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung
Das Betreiben und Betreten von Kultureinrichtungen ist wieder uneingeschränkt möglich.
Probentätigkeiten
Rechtsgrundlage: 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung
Proben zu beruflichen Zwecken bzw. im Amateurbereich sind wieder uneingeschränkt möglich.
Regionale Unterschiede
Welche aktuellen Regelungen gelten in den Bundesländern?
Einen Überblick über die aktuell gültigen Regelungen in den Bundesländern findet ihr HIER.
Kulturvermittlung für Kinder und Jugendliche
Allgemeine Sonderbestimmungen für Kinder
Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Vom 6. Lebensjahr bis zum 14. ist auch eine enganliegenden Schutzvorrichtung erlaubt.
Inwiefern es eventuell zu Sonderbestimmungen für Kinder innerhalb Wiens kommt, ist noch nicht klar.
Welche Regelungen gelten für Kulturvermittlungen im Rahmen von Schulen?
Rechtsgrundlage: COVID-19-Schulverordnung 2021/22.
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den
Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und
durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der
Veranstaltung gewährleistet werden kann.
Welche Regelungen gelten für außerschulische Jugendarbeit und Jugenderziehung?
Laut der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung sind diese wieder uneingeschränkt möglich.
Vereinsleben
Welche Regelungen gelten für Vereinsversammlungen?
Vereinsversammlungen sind wieder uneingeschränkt möglich.
Tipp: Auch weiterhin gelten Corona-Sonderbestimmungen für Vereine, die eine Verschiebung von Generalversammlungen bis Juni 2022 sowie virtuelle Sitzungen möglich machen (auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen) und bestimmte Fristen erstrecken.
Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Wir sind im laufenden Austausch mit der Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die unabhängige Kulturszene so gut es geht diese Zeit übersteht. Aktuell wurden keine Verlängerungen der Kulturhilfen in Aussicht gestellt.
Tipp: Hier findet ihr einen Überblick über bestehende Unterstützungsmöglichkeiten und Sonderregelungen für Betroffene aus Kunst und Kultur. Gerne stehen wir euch auch beratend zur Seite, um für eure individuelle Situation Unterstützungsmöglichkeiten zu identifizieren. Insbesondere Kulturvereine, die bereits absehbar in Zahlungsschwierigkeiten kommen werden, laden wir ein, mit uns in Kontakt zu treten. Kontakt: @email
Wie ist es mit geförderten Projekten, die nicht durchgeführt werden konnten?
Weiterhin heißt das Gebot: fördernde Stelle(n) unverzüglich schriftlich informieren, wenn geförderte Veranstaltungen, Vorhaben, oder Projekte nun nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden können oder wesentlich gegenüber dem im Förderantrag geschilderten Vorhaben abgeändert werden müssen. Es besteht eine Informationspflicht seitens der Fördernehmer*innen! Für alle Bundesförderungen gilt laut Allgemeiner Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen, dass Förderwerber*innen "aus eigener Initiative unverzüglich Ereignisse melden müssen, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden."
Leider bestehen auch 18 Monate nach Ausbruch der Krise keine allgemein gültigen Regelungen, wie das Kunst- und Kulturressort mit Förderungen im Falle notwendiger Absagen und Verschiebungen umgeht. Es wird weiterhin darauf gesetzt, individuelle Lösungen zu finden. Auf der Webseite des Kulturressorts heißt es dazu:
"Bitte informieren Sie umgehend die zuständige Fachabteilung. Wir bemühen uns, unbürokratisch eine praktikable und treffsichere Lösung für jeden Förderfall zu finden. Unser Ziel ist, dass Veranstalterinnen und Veranstalter im Hinblick auf die Förderung durch eine Absage weder besser noch schlechter gestellt wird als bei der geplanten Abhaltung der Veranstaltung.
Wir ersuchen Sie, im Falle von notwendig gewordenen Absagen, Aufzeichnungen zu führen und alle diesbezüglichen Dokumentationen und Nachweise für die Abrechnung bereitzuhalten.
Erst nach Prüfung Ihrer Abrechnungsunterlagen und Feststellung der Plausibilität kann eine endgültige Auskunft erteilt werden. Grundsätzlich werden Sie ersucht, schadensmindernde Maßnahmen zu setzen und die Kosten möglichst gering zu halten. Wie mit bestimmten vertraglichen Verpflichtungen umzugehen ist, hängt vom Einzelfall ab (Art der Leistung, Stadium der Erfüllung, Verwertbarkeit für andere Vorhaben) und muss primär von Ihnen beurteilt werden."
Wichtig ist die gründliche Dokumentation bereits getätigter Ausgaben, des Einnahmenentgangs, allfällige Rückerstattungen, Stornierungen von Auträgen, frustrierter Aufwendungen (z.B. Programmhefte die nun nicht mehr brauchbar sind), sowie aller Mehrkosten, etwa durch die Abwicklung von Stornierungen, die entstehen. Beispielsweise: Welche Veranstaltungen mussten abgesagt werden? Wie viele Tickets mussten rückerstattet werden? Welche Aufträge wurden aufgrund des Veranstaltungsverbots storniert? Welche Sponsoren sind abgesprungen? Welche Einnahmen sind durch die Betriebsschließungen zusätzlich entfallen? Welche Folgekosten sind durch Absagen und Verschiebungen entstanden? Etc.
Was passiert mit bestehenden Verträgen, die aufgrund des Veranstaltungsverbots nicht eingehalten werden konnten? Wer trägt die Kosten?
Aus juristischer Perspektive liegt bei Veranstaltungen, die behördlich verboten wurden, ein Fall von „höherer Gewalt“ vor. Zunächst ist zu prüfen, ob die abgeschlossen Verträgen diesbezügliche Bestimmungen enthalten und etwa das Risiko einer Absage aufgrund „höherer Gewalt“ einer bestimmten Vertragspartei zuordnen (vor allem hinsichtlich Rückzahlungen oder Ersatzterminen). In den meisten Fällen wird es keine solche Regelung geben. In diesem Fall ist eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die die Nachteile für alle Beteiligten möglichst gering hält, etwa durch Einigung auf einen Ersatztermin. Ist dies nicht möglich bzw. kann die Veranstaltung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, führt dies zur Vertragsaufhebung (der Vertrag "zerfällt"). Das bedeutet, dass die eingegangenen Verpflichtungen hinfällig sind und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Beispielsweise entfällt für Veranstalter*innen die Verpflichtung zur Zahlung der Gage für Auftritte, für Künstler*innen entfällt die Verpflichtung zum Auftritt. Bereits geleistete Anzahlungen an den*die Künster*in sind zurückzuzahlen, sofern noch keine Leistung erbracht wurde. Wurde im Rahmen eines Werkvertrags das Werk (z.B. Graphiken, Bühnenbilder, etc.) bereits erbracht und abgenommen, so ist diese Leistung wie vertraglich vorgesehen zu entlohnen, auch wenn das Werk nicht mehr zum intendierten Zweck verwendet werden kann. Wurden allerdings erst Teile der Leistung erbracht, bei denen noch keine Abnahme erfolgt ist, besteht in der Regel kein Anspruch.
Aus solidarischer Perspektive ist dies natürlich eine katastrophale Situation: Künstler*innen und andere für Veranstaltungen engagierte Personen brechen sämtliche Einnahmen weg. Kulturveranstalter*innen sind von allen fördergebenden Stellen als auch durch die Bedingungen der bestehenden Hilfsfonds angehalten, schadensminimierend zu agieren und die Kosten aufgrund von Absagen so gering wie möglich zu halten. Zudem übernehmen gerade in gemeinnützigen Vereinen die (überwiegend ehrenamtlich agierenden) Vorstandsmitglieder die Haftung für den Verein und zwar als Privatperson. Mangels Klarheit seitens der Politik sehen sie sich viele Kulturvereine gezwungen, die Notbremse zu ziehen und den Schaden so gering wie möglich zu halten - auch um nicht persönlich in Haftung als Privatperson zu gelangen. Aus der Beratungspraxis wissen wir, dass gerade in der freie Kulturszene viele Vereine Ausfallsgagen an involvierte Künstler*innen zahlen wollen und dies, trotz unklarer Entschädigungsleistungen, tun. Vordinglichstes Ziel ist daher, dass seitens der Politik schnellstmöglich Klarheit geschaffen wird, welche Kosten die angekündigten Hilfsfonds unter welchen Bedingungen tatsächlich übernehmen. Ein Verweis auf branchenübliche Standards ist angesichts der harten Realität im Sektor wenig hilfreich, da weder "branchenübliche" Standards in der Entlohnung existieren, noch vertraglich fixierte Regelungen zu Ausfallsgagen. Wie appellieren daher an alle betroffenen Kulturvereine - insbesondere jene, die für nicht durchführbare Aktivitäten öffentliche Förderungen erhalten, mit der Politik und fördernden Stellen in Kontakt zu treten.
Empfehlung für Kulturvereine:
- Bei öffentlich geförderten Aktivitäten / Einrichtungen: informiert die fördernde(n) Stelle unverzüglich über notwendige Absagen, Änderungen oder Verschiebungen (Details siehe oben).
- Dokumentiert alle erforderlichen Schritte und Auswirkungen - bereits getätigte Ausgaben, Einnahmenentgänge, allfällige Rückerstattungen, Stornierungen von Auträgen, frustrierte Aufwendungen (z.B. Programmhefte die nun nicht mehr brauchbar sind), sowie aller Mehrkosten, etwa durch die Abwicklung von Stornierungen, die entstehen. Beispielsweise: Welche Veranstaltungen mussten abgesagt werden? Wie viele Tickets mussten rückerstattet werden? Welche Aufträge wurden aufgrund des Veranstaltungsverbots storniert? Welche Sponsoren sind abgesprungen? Welche Einnahmen sind durch die Betriebsschließungen zusätzlich entfallen? Welche Folgekosten sind durch Absagen und Verschiebungen entstanden? Etc.
- Nehmt bei Fragen Kontakt mit uns auf.
Wir behandeln alle Anfragen vertraulich und setzen allfällige Schritte nur nach ausdrücklicher Rücksprache mit Euch:
Kontakt: Tel.: 0650 / 503 71 20 oder per E-Mail: @email.
Zu Fragen und Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern, stehen Euch auch die Kolleg*innen in den Landesorganisationen unterstützend zur Seite. Die Kontaktdaten findet ihr hier: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung der IG Kultur Österreich ist ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen
Information des Kulturministeriums: FAQ Auswirkungen des Coronavirus auf Kunst und Kultur
Aktuelle Maßnahmen und Informationen des Gesundheitsministerium zum Coronavirus
Übersicht über Gesetzte, Verordnungen und Erlässe im Zusammenhang mit dem Coronavirus
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