Der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" aus kulturpolitischer Sicht

in Positionspapier der IG Kultur Österreich. Der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" und seine geplante Ratifizierung Am 18. Juni 2004 wurde der vom europäischen Verfassungskonvent zwischen Februar 2002 und Juni 2003 ausgearbeitete Vertrag über eine Verfassung für Europa von allen 25 Mitgliedsländern angenommen und am 29. Oktober dieses Jahres durch die Staats- und Regierungschefs in Rom feierlich

in Positionspapier der IG Kultur Österreich


Der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" und seine geplante Ratifizierung

Am 18. Juni 2004 wurde der vom europäischen Verfassungskonvent zwischen Februar 2002 und Juni 2003 ausgearbeitete Vertrag über eine Verfassung für Europa von allen 25 Mitgliedsländern angenommen und am 29. Oktober dieses Jahres durch die Staats- und Regierungschefs in Rom feierlich unterzeichnet. Nun wird das Vertragswerk den einzelnen Staaten zur Ratifizierung vorgelegt, wofür eine Frist von 2 Jahren vorgesehen ist.

Aufgrund der Überzeugung, dass eine derartig wichtige, die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Belange maßgeblich bestimmende und nicht zuletzt auch kulturpolitisch relevante Entscheidung, nicht ohne das Wissen und die Mitsprache der von ihr betroffenen Menschen gefällt werden kann, hat sich die IG Kultur Österreich dazu entschlossen, sich um die Initiierung einer breiten öffentlichen Diskussion zum Verfassungsvertrag zu bemühen und sich aktiv in diese zu involvieren. Dazu sollen im Rahmen dieses Positionspapiers die zentralen Inhalte desselben zum Thema Kultur erläutert und einige Forderungen der IG Kultur Österreich präsentiert werden.


Der Kultur-Artikel, das Subsidiaritätsprinzip und die Streichung der Einstimmigkeitsklausel

Entgegen anderslautender Befürchtungen, wurde der sog. Kultur-Artikel aus dem Vertrag über die Europäische Union (Art. 151 des Vertrags von Amsterdam) beinahe wörtlich in den Verfassungstext (Art. III-280) übernommen. Damit bleibt zumindest eine Grundlage für eine aktive Rolle der EU für Aktivitäten im kulturellen Feld erhalten. Dies gilt allerdings auch für die bereits bekannten Unklarheiten hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Wirkungsmacht des besagten Artikels. So bleibt beispielsweise die Frage der Verteilung von Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten aufgrund des hier geltenden Subsidiaritätsprinzip auch weiterhin ungeklärt. Diese mangelhafte Konkretisierung aber führte bereits in der Vergangenheit zu einer Erschwerung, wenn nicht gar Verhinderung kulturpolitischer Maßnahmen auf EU-Ebene.

Die einzige Abänderung erfuhr Art. III-280 in Paragraph 5, aus dem die Einstimmigkeitsklausel gestrichen wurde. Die Abschaffung dieser Klausel ist insofern zu begrüßen, als damit einer Forderung zahlreicher AkteurInnen im kulturellen Feld Folge geleistet wurde. Andererseits entbehrt sie jedoch nicht einer gewissen Ambivalenz, da es dadurch u.a. auch zu einer Machtumverteilung zugunsten bevölkerungsstarker Staaten kommt.

Grundsätzlich begrüßt die IG Kultur Österreich zwar die Beibehaltung des Kultur-Artikels im Verfassungsvertrag sowie die hier vollzogenen Ersetzung des Erfordernisses der Einstimmigkeit durch qualifizierte Mehrheiten. Zugleich jedoch fordern wir die konsequente Umsetzung von Artikel III-280 sowie eine klare Zuteilung der kulturpolitischen Verantwortungsbereiche an die EU bzw. an die einzelnen Mitgliedsstaaten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Forderung nach einem "Kompetenzkatalog" diskutiert wurde. Auf EU-Ebene wäre dabei v.a. eine Intensivierung der Bemühungen um grenz- und regionenüberschreitende Zusammenarbeit von Kulturschaffenden innerhalb der Europäischen Union, aber auch zwischen der Union und sog. Drittstaaten erwünschenswert.


Der Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen und die Beibehaltung der Einstimmigkeitsklausel in den ihn betreffenden Abstimmungsverfahren

Mit qualifizierten Mehrheiten soll zukünftig auch im Zusammenhang mit der "Gemeinsamen Handelspolitik" der Europäischen Union vom Rat entschieden werden. Und zwar über Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, also auch über internationale Abkommen wie dem zur Liberalisierung des Dienstleistungssektors (GATS). Wobei: Deren Aushandlung obliegt künftig der Kommission, welche durch den Verfassungsvertrag dazu ermächtigt wird, stellvertretend für die Mitgliedstaaten die Verhandlungen zu führen.

In letzter Minute wurde bezüglich des erläuterten Abstimmungsverfahrens hier allerdings ein Zusatz eingefügt, welcher hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen eine Ausnahmeregelung festlegt. Für diese ist nämlich auch weiterhin eine einstimmige Entscheidung von Nöten, sollten "diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können" (vgl. Art. III-315/4). Auch wenn diese Ausnahmenregelung durchaus begrüßenswert ist, darf man in Bezug auf ihr Wirkungsmacht wohl dennoch einige Zweifel hegen. So lassen obige Formulierung aufgrund ihrer Schwammigkeit beispielsweise weitestgehend offen, wann konkret ein Einstimmigkeitsvotum geboten ist.

Die IG Kultur Österreich begrüßt zwar die Aufnahme des besagten Zusatzes in den Verfassungsvertrag und plädiert gleichzeitig für die Präzisierung und konsequente Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips auf sämtliche den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen betreffende Entscheidungen.

Grundsätzlich fordern wir jedoch für die in Art. III-315/4 erfassten Bereiche nicht bloß die Anwendung dieser Ausnahmeregelung in den jeweiligen Abstimmungsverfahren, sondern die gänzliche Ausklammerung kultureller wie auch anderer öffentlicher Güter und Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich von Freihandelsabkommen wie dem GATS und vergleichbaren Vertragswerken.


Das Prinzip des freien und unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt und die Frage des Schutzes und der Förderung von Kultur und kulturellem Erbe

Die im Rahmen von GATS anvisierte, fortschreitende Privatisierung öffentlicher Güter und Dienstleistungen steht jedoch nicht bloß auf globaler, sondern ebenso auf EU-Ebene zur Disposition. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarkts deutlich, finden sich hier doch tendenziell sämtliche Politikbereiche dem nunmehr zum Verfassungsgrundsatz erhobenen Prinzip des "freien und unverfälschten Wettbewerbs" subsumiert. Ausgespart bleibt dabei die Frage, ob kulturelle Güter und Dienstleistungen überhaupt als "Waren" im herkömmlichen Sinn zu begreifen sind und ob sich der kulturelle Sektor mithin adäquat durch (Binnen-)Marktgesetze regulieren lässt. Der Verdacht freilich, dass dem nicht so ist, scheint durchaus auch auf EU-Ebene existent. Wie anders ließen sich die vereinzelten Ausnahmeregelungen bezüglich staatlicher Beihilfen zur Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes (z.B. Art. III-154; Art. III-167/3d) erklären? Dass diese allerdings ausreichenden Schutz gewähren, um die fortschreitende Privatisierung kultureller, wie auch anderer öffentlicher Güter und Dienstleistungen verhindern zu können, darf unseres Erachtens in Zweifel gezogen werden.

Anstelle der rein reaktiven Forderung nach einer Stärkung der protektionistischen Aspekte im Verfassungsvertrag schließt sich die IG Kultur Österreich in diesem Zusammenhang allerdings der Kritik an seiner neoliberalen Ausrichtung an und plädiert für eine Ausweitung der kulturpolitischen Verantwortung der Union, welche aus ihrem demokratischen Selbstverständnis zu resultieren hätte. Aufgrund der Relevanz von Kunst und Kultur für einen pluralistisch-demokratische Gesellschaft begreift die IG Kultur Österreich diese als "Öffentliches Gut", welches nicht bloß vom privatwirtschaftlichen Zugriff zu beschützen ist, sondern dessen freie Verfügbarkeit und allgemeine Zugänglichkeit verfassungsmäßig garantiert und aktiv gefördert werden muss.


Der Grundsatz des Schutzes kultureller Vielfalt und die Kulturverträglichkeitsklausel

Ein möglicher Ansatzpunkt für die Umsetzung dieses Vorhabens könnte dabei die Aufnahme von kulturpolitischen Grundsätzen und Zielvorgaben in die Verfassung sein, wie sie sich v.a. im ersten Teil des Vertragwerks finden. Allerdings gilt auch hier der Vorbehalt, dass die postulierten Ziele der "Wahrung kultureller und sprachlicher Vielfalt" sowie "des Schutzes und der Entwicklung des kulturellen Erbes Europas" (Art. I-3/3) zu leeren Phrasen zu verkommen drohen, solange sie nicht an konkrete Maßnahmen zu ihrer Realisierung gekoppelt werden. Darüber hinaus ließe sich in diesem Zusammenhang die Frage aufwerfen, was unter "kultureller Vielfalt" im einzelnen zu verstehen ist und ob hier nicht einmal mehr auf eine durchaus problematische, nationalistisch und identitär verkürzte Konzeption "kultureller Diversität" rekurriert wird. Deshalb empfiehlt es sich, wohl doch besser auf die so genannte "Kulturverträglichkeitsklausel" aus Art. III-280/4 zurückzugreifen, in der sich die EU dazu verpflichtet, in all ihren Tätigkeiten "den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen". Dadurch nämlich ließen sich erst die Voraussetzungen für die Entwicklung progressiver Kulturpolitiken schaffen.

Die IG Kultur Österreich fordert deshalb die konsequente Anwendung von Art. III-280/4 und mithin die Berücksichtigung der kulturellen Dimension in sämtlichen Politikbereichen der Europäischen Union.


Resümee

In Anbetracht der kulturpolitischen Defizite, aber auch aufgrund friedens-, demokratie-, wirtschafts- und migrationspolitischer Bedenken lehnt die IG Kultur Österreich den Verfassungsvertrag in seiner vorliegenden Form ab und fordert eine tiefgreifende Revision der hier verankerten Grundausrichtung der Europäischen Union.


Das vorliegende Positionspapier wurde von Markus Griesser im Auftrag der IG Kultur Österreich im Dezember 2004 erarbeitet.

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