Neue Bestimmung bei geringfügigen Beschäftigungen ab 2017

Ab 2017 wird die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft.  Ab 1. Jänner 2017 ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich.

Aus der Information der Wiener Gebietskrankenkasse die neue Bestimmung im Wortlaut:

  • Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt.
  • Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen  wurde.