Gemeinnützigkeitspaket 2015 und Kultur
Lange wurde um das Gemeinnützigkeitspaket gerungen, jetzt ist der Entwurf endlich in Begutachtung und er bringt auch Verbesserungen für Kulturinitiativen. Im Wesentlichen profitieren Kunst und Kultur von zwei Maßnahmen: einerseits der Ausweitung der Spendenbegünstigung und andererseits von der Befreiung von der Grunderwerbssteuer beim unentgeltlichen Grundstückserwerb.
Spendenbegünstigung für Kunst- und Kultureinrichtungen
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) wird geändert. Als zusätzlicher spendenbegünstigter Zweck wird in § 4a Abs. 2 Z 5 „die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten“ normiert. Die steuerliche Begünstigung soll dabei solchen Einrichtungen zu Gute kommen, die bereits eine Kunst- oder Kulturförderung vom Bund oder Ländern erhalten. Das Engagement solcher Einrichtungen wird von der öffentlichen Hand bereits als förderungswürdig eingestuft. Dadurch sollen Spenden als Einnahmequelle attraktiver werden.
Das heißt aber gleichzeitig, dass all jene Einrichtungen, die keine Subventionen von Bund oder Land erhalten, nicht spendenbegünstigt sind. Die Definitionsmacht, welche Kunst förderungswürdig ist und von zusätzlichen Zuwendungen dank Steuerbegünstigungen profitieren darf, liegt allein bei den oftmals wenig transparent entscheidenden Gremien der Gebietskörperschaften.
Wer profitiert?
Zwei Arten von Kultureinrichtungen können steuerbegünstigt sein:
die künstlerische Tätigkeit ist der begünstigten Einrichtung selbst unmittelbar zuzurechnen. Die eigenen Mitglieder machen die Kunst (z.B. Theaterverein mit eigenen Aufführungen).
ODER
die Einrichtung organisiert das Engagement von KünstlerInnen im Rahmen von Veranstaltungen und bleibt dabei inhaltsbestimmend wirksam (z.B. ein regionaler Kulturverein organisiert jährlich ein Sommerfestival mit Konzertdarbietungen und Lesungen).
Die bloße finanzielle Förderung von künstlerischen Tätigkeiten, etwa ein Kulturförderungsverein, der nur Geld verteilt, ist hingegen nicht begünstigt.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vorhandene Förderung von Bund oder Land.
Eintragung in die auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlichte Liste spendenbegünstigter Organisationen. Dazu muss die Einrichtung:
gemeinnützig sein,
bei erstmaliger Listeneintragung seit mindestens drei Jahren dem begünstigten Zweck im Wesentlichen dienen, und
ab 2017 Maßnahmen zur Übermittlung von Spendendaten für Zwecke der Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe gesetzt haben.
Was ist ab wann von der Steuer abzugsfähig?
Sobald die Spendenbegünstigung zuerkannt wird, sind ab dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung der Spendenbegünstigung in der Liste gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 EStG getätigte Spenden aus dem Betriebsvermögen abzugsfähig. Geldspenden aus dem Privatvermögen sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig
Mitgliedsbeiträge gelten dabei nicht als Spende und sind nicht abzugsfähig.
Sonderregelung für 2016
Für das Kalenderjahr 2016 sieht das Gesetz für die erstmalige Erteilung der Spendenbegünstigung an Kunst- und Kultureinrichtungen eine rückwirkende Abzugsfähigkeit von Spenden vor.
Voraussetzung dafür ist, dass
die Einrichtung seit mindestens drei Jahren existiert und die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt oder aus einer Vorgängerorganisation hervorgegangen ist, die diese Voraussetzungen erfüllt hat und
die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, das zu den Abschlussstichtagen 2013, 2014 und 2015 alle Voraussetzungen erfüllt waren, um in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF aufgenommen zu sein (s. oben).
Zusätzlich muss eine aktuelle Fassung der Rechtsgrundlage (z.B. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Juni 2016 vorgelegt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Finanzamt Wien 1/23 die Erteilung der Spendenbegünstigung bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste veröffentlichen. Damit ist die Begünstigung auch für Spenden ab dem 1. Jänner 2016 wirksam.
Befreiung von der Grunderwerbsteuer
Durch die vorgesehene Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sollen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen beim unentgeltlichen Grundstückserwerb von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
Darunter fallen sowohl Schenkungen als auch Erbschaften und Legate.