Spendenbegünstigung und neue Freiwilligenpauschale für alle gemeinnützigen (Kultur)Vereine
Seit 2015 setzt sich die IG Kultur für eine Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle Kulturvereine ein. Unsere Klage gegen die diskriminierende Rechtslage brachten wir bis vor den Verfassungsgerichtshof. Nun ist es soweit – ab 1. Jänner 2024 soll die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden allen gemeinnützigen (Kultur-)Vereinen möglich sein. Ein Meilenstein. Begleitend dazu bringt die Gemeinnützigkeitsreform weitere Änderungen, etwa eine Neuregelung der steuerbefreiten Freiwilligenpauschale.
Es war ein langer und steiniger Weg. Seit Verabschiedung des Gemeinnützigkeitspakets 2015 setzt sich die IG Kultur für Verbesserungen der Rechtslage ein, insbesondere die Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnütziger Kulturvereine. Eine Klage auf Gleichbehandlung angesichts der diskriminierenden Zugangsvoraussetzungen brachte wir bis vor den Verfassungsgerichtshof. Der erste Erfolg stellte sich 2020 ein, als es gelang im Schulterschluss mit anderen Dachverbänden gemeinnütziger Organisationen die Verbesserung der Spendenbegünstigung als Ziel im Regierungsprogramm zu verankern. Nach zahlreichen Gesprächen vor und hinter den Kulissen, etwa im Rahmen des Gemeinnützigkeitsgipfels im Mai 2023, liegt nun der konkrete Gesetzesentwurf der schwarz-grünen Bundesregierung vor. Wird die Gemeinnützigkeitsreform verabschiedet, wovon wir ausgehen, stellt dies einen Meilenstein dar. Wesentliche Forderungen der IG Kultur sind damit erfüllt - etwa die Ausweitung der begünstigten Zwecke, die Abschaffung der diskriminierenden Sonderanforderungen für Kultureinrichtungen sowie bürokratische Erleichterungen im Antragsverfahren. Gleichzeitig bringt das Reformpaket zahlreiche weitere Änderungen, für Kulturvereine besonders relevant etwa eine Neuregelung der steuerbefreiten Vergütung ehrenamtlich Tätiger.
Das Wichtigste im Überblick zu den Neuerungen ab 1.1.2024:
1. Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen Kulturvereine und vereinfachtes Verfahren für kleine Vereine
Die Spendenbegünstigung wird auf alle Zwecke ausgeweitet, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Die bisher bestehenden inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich Kunst und Kultur sind somit hinfällig (z.B. nur Förderung „österreichischer“ Kunst und Kultur dienende Tätigkeiten, „unmittelbare“ Durchüfhrung künstlerischer Tätigkeiten und Präsentation von Kunstwerken).
Voraussetzung für die Spendenbegünstigung wird erleichtert: Ein Verein muss nur mehr seit einem Jahr als gemeinnütziger Kulturverein tätig sein (statt wie bisher 3 Jahre), um die Spendenbegünstigung beantragen zu können (keine automatische Begünstigung). Die bislang bestehenden zusätzlichen – und diskriminierenden – Sonderregelungen für Kunst und Kultur entfallen (z.B. war bislang eine mehrmalige Kulturförderung durch Bund oder Land erforderlich, die in der Transparenzdatenbank erfasst ist). Die darüber hinausgehenden allgemeinen Anforderungen gelten weiterhin (z.B. Maßnahmen zur Datenübermittlung, max. 10% der Spendeneinnahmen wird für die Spendenverwaltung eingesetzt, Zweckwidmung bei Auflösung des Vereins für begünstigten Zweck, Straffreiheit);
Verfahrensvereinfachung für kleine Vereine: Für die Beantragung ist für kleine Vereine nunmehr ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die Beantragung kann künftig via Steuerberater*in per elektronischem Formular in FinanzOnline unter Beilage der Statuten beantragt werden (anstelle der bisher erforderlichen umfassenden Wirtschaftsprüfung, diese entfällt nunmehr für kleine Vereine); Ebenso soll die Verlängerung der Steuerbegünstigung via Meldeformular in FinanzOnline möglich sein.
Die steuerliche Begünstigung gilt weiterhin ausschließlich für „freigebige Zuwendungen“, also Spenden, und nicht Mitgliedsbeiträge. Auch die Verpflichtung zur Datenübermittlung bleibt weiterhin bestehen;
➪ Unsere Kolleg*innen von der KUPF-OÖ planen ein neues Service-Tool zur Spendenbegünstigung für Kulturvereine ab 2024, stay tuned |
2. „Freiwilligenpauschale“: steuerbefreite Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen
Um die Rechtssicherheit zu stärken wird neu geregelt, in welchen Fällen die Vergütungen von ehrenamtlich Tätigen in gemeinnützigen Vereinen steuerbefreit ist. Unterschieden wird zwischen:
- Kleine Freiwilligenpauschale
gedeckelt mit max. € 30 / Kalendertag und € 1.000 / Kalenderjahr pro Person (d.h. eine steuerbefreite Vergütung ist für max. 33 ehrenamtliche Einsatztagen pro Jahr möglich) - Große Freiwilligenpauschale für bestimmte Tätigkeiten
gedeckelt mit max. € 50 / Kalendertag und € 3.000 / Kalenderjahr pro Peron (d.h. eine steuerbefreite Vergütung ist für max. 60 ehrenamtliche Einsatztagen pro Jahr möglich)
für bestimmte, vom Gesetz definierte, Tätigkeiten. Hierzu zählen u.a. „Funktionen als Ausbildner*in oder Übungsleiter*in, durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten andere Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.“ Konkret genannt werden als Beispiele Chorleiter*innen, Kapellmeister*innen und „Wissensvermittler*innen im kulturellen und künstlerischen Bereich“.
Folgendes ist bei den Freiwiligenpauschalen jedoch zu beachten:
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss sich von einer steuerpflichtigen Tätigkeit für dieselbe Organisation (oder eine mit ihr verbundene Organisation) hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheiden! Anders ausgedrückt, wenn der*die Ehrenamtliche auch Einkünfte von der Organisation bezieht, kann das Freiwilligenpauschale nur für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die eine andere Qualifikation oder Ausbildung erfordern.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für den ideellen Bereich (Vereinssphäre) oder einen Geschäftsbetriebe im Sinne des §45 BAO erfolgen. Für ehrenamtliche Tätigkeiten in Gewinnbetrieben ist keine Freiwilligenpauschale möglich.
- Die Tätigkeit muss dokumentiert werden (insb. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit gem. „kleiner“ oder „großer“ Freiwilligenpauschale und Höhe der zugewandten Freiwilligenpauschale)
- Werden mehr als € 2.000 pro Kalenderjahr an eine Person an Freiwilligenpauschale ausbezahlt, muss dies mittels Formular bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet werden.
- Es handelt sich um einen einen Einkommensteuer-Freibetrag, der nun gesetzlich (statt bloß in den Vereinsrichtlinien) verankert wird. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Pauschale lässt der Gesetzgeber allerdings offen.
Wenn Tätigkeiten sowohl der „kleinen“ als auch der „großen“ Freiwilligenpauschale unterliegen, können höchsten € 3.000 steuerfrei pro Kalenderjahr bezogen werden. Darüber hinausgehende Vergütungen gelten steuerlich als „sonstige Einkünfte“.
➪ Detaillierte Informationen zur praktischen Anwendung folgen in Kürze, sobald das Gesetz beschlossen ist. Updates dazu erhalten Mitglieder via dem MontagsMelder, dem wöchentlichen Mitgliederinfo-Service. |
3. Reform der Bundesabgabenordnung (BAO)
Vorgesehen ist u.a.
- Möglichkeit einer rückwirkenden Statutensanierung, sofern es sich bloß um formale Satzungsmängel handelt, die tatsächliche Geschäftsführung aber den Gemeinnützigkeitserfordernissen erspricht
- die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung einer Ausnahmeregelung nach §44 für begünstigungsschädliche Geschäfts- oder Gewinnbetrieb (Entfall der Abgabenpflicht);
- eine Anhebung der Grenze für die automatische Ausnahmebewilligung nach § 45a (Hilfsbetriebe) von 40.000 Euro auf 100.000 Euro.
- Regelungen bzw. Klarstellungen im Hinblick auf die Mittelweitergabe und Vermögensbindung
Noch muss der Gesetzesentwurf vom Nationalrat beschlossen werden. Da es sich jedoch um ein von den Koalitionspartnern gemeinsam verabschiedetes Reformpaket handelt, kann davon ausgegangen werden, dass es in der bestehenden Form kommt.