Covid-Regelungen in Vorarlberg ab 1. Juni 2022

Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen für Veranstaltungen und im Kunst- und Kulturbetrieb bis voraussichtlich 23. August vor. Wir von der IG Kultur Vorarlberg haben zusammengefasst.

Update dieser Seite: 01. Juni 2022
Es wird fortlaufend aktualisiert

Seit 1. Juni ist die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) mit neuerlichen Lockerungen im Kulturbetrieb gültig. Hier die Änderungen: 
 

  • FFP2-Maskenpflicht entfällt bis auf diese Ausnahmen:
     
    • Kranken- und Kuranstalten
    • Alten- und Pflegeheime
    • Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
    • Im Bundesland Wien, wo in Apotheken und in öffentlichen Verkehrsmitteln noch FFP2-Maskenpflicht besteht
    • Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.
       
  • COVID-19-Präventionskonzept / COVID-19-Beauftragte*r:  

    • bei Veranstaltungen über 500 Personen,
    • in vulnerablen Settings wie Krankenhäusern.
       
  • Grüner Pass:  

    • Entfall der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Impfungen mit 1. Juni. Sie sind weiterhin medizinisch empfohlen, aber nicht mehr Voraussetzung für das Ausstellen eines Impfzertifikats. Diese Regelung trägt den seltenen Ausnahmen Rechnung, in denen der Mindestabstand - meist geringfügig - unterschritten wurde.
       
    • Keine Berücksichtigung vorangegangener Genesung bei der Erstellung von Impfzertifikaten aufgrund aktueller Anwendungsempfehlungen des nationalen Impfgremiums: Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes immunologisches Ereignis. Künftig sind für den Grünen Pass generell drei Impfungen nötig. Jede Genesung gilt weiterhin sechs Monate, sie ersetzt aber keine Impfung mehr.
       
    • Für die Änderungen beim Grünen Pass gilt eine generelle Übergangsfrist bis 23. August. Bis dahin behalten gültige und bereits ausgestellte Impfzertifikate ihre Gültigkeit. Über den Sommer werden die Impfzertifikate auf Basis der Änderungen neu ausgestellt.
  • Quarantäne bei Covid-Infektion:
    Beendigung der Isolation für einen leichten Krankheitsverlauf ab dem 5. Tag bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Für eine vorzeitige Aufhebung dieser kann eine Freitestung über einen negativen PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30 erfolgen.
     

AUSNAHME WIEN: hier bleibt als einziges Bundesland die FFP2-Maskenpflicht in Apotheken und in öffentlichen Verkehrsmitteln aufrecht.


Details


Nachweise

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gilt ein:

  1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf , oder
    b) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  5. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
  6. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß dieses Absatzes vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  • Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.


 

COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Prävantionsbeauftragte*r

Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat die/der für eine Zusammenkunft Verantwortliche
eine*n COVID-19-Beauftragte*n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und
umzusetzen. 

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen;
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.


 

Zusammenkünfte / Veranstaltungen in Vorarlberg
 

Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Dies gilt nicht für:

  1. Begräbnisse;
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.


 

Einreisebestimmungen Österreich

Gesammelte Informationen zu den Einreisebestimmungen nach Österreich finden sich hier

Gemäß COVID-19-Einreiseverordnung 2022, die mit 16. Mai in Kraft getreten ist, erfüllt aktuell kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischem Risiko. Demnach gelten aktuell keinerlei Einschränkungen für die Einreise in das Bundesgebiet.

 

Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

 

Bei Fragen bitten wir um ein Email an @email.at.

 

Artikelfoto: © Stefan Hauer, "Giant Rooks", Spielboden Dornbirn