ORF Beitrag 2024 - Hauhaltsabgabe
Mit dem 01. Jänner 2024 tritt das neue ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft, mit dem eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe eingeführt wird. Sie löst die bisherige GIS-Gebühr zur künftigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Österreich (ORF) ab. Gemeinnützige Vereine sind nur dann von der Haushaltsabgabe betroffen, wenn sie kommunalsteuerpflichtig sind. Dazu ein Überblick.
Aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) über die ORF-Gebühr (GIS) für Radio und Fernsehen läuft die GIS-Gebühr in der aktuellen Form mit Ende 2023 aus. Mit dem ORF-BeitragsG 2024, das mit 1.1.2024 in Kraft tritt, wird zur künftigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Österreich (ORF) eine neue, geräteunabhängige Haushaltsabgabe eingeführt, welche die GIS-Gebühr ersetzt.
Nicht nur private Haushalte, auch Unternehmen, darunter ebenso gemeinnützige Vereine, werden in die Zahlungspflicht genommen. Abhängig ist dies davon, ob Unternehmen bzw. gemeinnützige Vereine kommunalsteuerpflichtig nach dem KommStG 1993 sind.
Wie stelle ich fest, ob ein gemeinnütziger Verein kommunalsteuerpflichtig ist?
Allgemein gilt: Ist der Verein unternehmerisch tätig – im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder Gewinnbetriebs – unterliegen die Arbeiternehmer*innen-Löhne aus diesen Bereichen der Kommunalsteuer. Für Dienstnehmer*innen im unmittelbaren Vereinsbereich ist keine Kommunalsteuer zu zahlen.
Bei Dienstnehmer*innen, die sowohl im nicht-unternehmerischen als auch im unternehmerischen Teil des Vereins tätig sind, sind nur jene Teile des Lohns kommunalsteuerpflichtig, die im unternehmerischen Teil anfallen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Einsatz. Ist dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann eine andere Vereinbarung über die Aufteilung getroffen werden, zum Beispiel im Verhältnis der Einnahmen des nicht unternehmerischen und unternehmerischen Bereiches. Dies ist in der Praxis oft schwer abgrenzbar, daher werden idR meist die gesamten Arbeitslöhne herangezogen.
Vereine, deren Tätigkeiten mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, sind ohnehin befreit (beachte: §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO).
Erleichterung gibt es außerdem für kleine Vereine, die bestimmte Bruttolohnsummen nicht erreichen:
- monatliche Bruttolohnsumme bis 1.095 Euro: keine Kommunalsteuerpflicht.
- monatliche Bruttolohnsumme zw. 1.095 Euro und 1.460: nur der 1.095 Euro übersteigende Betrag wird besteuert (Steuersatz 3 %)
- monatliche Bruttolohnsumme über 1.460 Euro: die gesamte Bemessungsgrundlage wird besteuert (3%)
Wie hoch ist der zu entrichtende ORF-Beitrag?
Bei Unternehmern bzw. Vereinen wird der Beitrag je nach ausbezahlter Lohnsumme/Jahr gestaffelt (6 Stufen mit einem Deckel für sehr große Unternehmen) eingehoben werden. Das bedeutet sehr vereinfacht gesprochen: Je höher die ausbezahlte Lohnsumme ist, also je mehr Arbeitnehmer*innen man hat, desto höher ist der zu zahlende ORF-Beitrag. Sonderbestimmungen für einzelne Branchen gibt es keine.
Der Basisbetrag beträgt 15,30 Euro/Monat, zzgl. allfälliger Landesabgaben. Eine Umsatzsteuer auf den ORF-Beitrag wird nicht eingehoben. Ein-Personen-Unternehmen entrichten, mangels Arbeitnehmende, für ihr Unternehmen keinen ORF-Beitrag.
Jahressumme der Arbeitslöhne je Standortgemeinde | Zu bezahlende Anzahl an ORF Beiträgen (à € 15,30 pro Monat) | ORF Beitrag in EURO für die Standortgemeinde Pro Monat* | ORF BEitrag in EURO für die Standortgemeinde Pro Jahr* |
---|---|---|---|
bis 1,6 Mio. Euro | 1 Beitrag | 15,30 |
183,60 |
bis 3 Mio. Euro | 2 Beiträge | 30,60 |
367,20 |
bis 10 Mio. Euro | 7 Beiträge | 107,10 | 1.285,20 |
bis 50 Mio. Euro | 10 Beiträge | 150,30 | 1.836,00 |
bis 90 Mio. Euro | 20 Beiträge | 306,00 | 3.672,00 |
mehr als 90 Mio. Euro | 50 Beiträge | 765,00 | 9.180,00 |
* im Burgendland, in Kärnten, der Steiermark und Tirol zuzüglich einer – betraglich nach Bundeland variierenden – Landesabgabe.
FAZIT: |
Weitere Informationen und Quellen:
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (gültig ab 01.Jänner 2024)
Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993
GIS Gebühren Info Service - Fragen und Antworten zum ORF Beitrags Gesetz