Rechnungslegungsvorschriften für Vereine
Der Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat am 19. April 2021 ein Fachgutachten zur Rechnungslegung von Vereinen herausgegeben. Es definiert Anforderungen und Besonderheiten, die bei der Rechnungslegung von Vereinen gemäß der §§ 21 und 22 des Vereinsgesetztes berücksichtigt werden soll.
Das Fachgutachten gilt als „dringende Empfehlung“ und sollte bereits für das Rechnungslegungsjahr 2022 berücksichtigt werden. Da es sich um eine Empfehlung handelt, muss es nicht zwingend eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung müssen jedoch gute Gründe samt Dokumentation angegeben werden, warum man der Meinung ist, dass das Fachgutachten im konkreten Fall nicht anzuwenden wäre.
➪ Wir empfehlen euch daher dringend, das Fachgutachten bei Erstellung eures Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu berücksichtigen. Gerne stehen wir euch bei Fragen beratend zur Verfügung. |
Auszüge aus dem Fachgutachten:
Festlegung der Vereinsgröße
Als Kriterium für die Festlegung der Vereinsgröße ist die Höhe der gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren entscheidend. Als kleine Vereine gelten jene, deren „gewöhnliche“ Einnahmen und Ausgaben den Grenzwert von 1 Mio.€ jährlich nicht überschreiten.
Außergewöhnliche Einnahmen und Ausgaben (jedenfalls solche, die im Zusammenhang mit Statutenverstößen stehen) werden dabei nicht berücksichtigt und müssen in der Rechnungslegung explizit als „außergewöhnlich“ ausgewiesen und gekennzeichnet werden. Rechnungsprüfer*innen haben auf diese „außergewöhnlichen“ Einnahmen und Ausgaben hinzuweisen.
Empfohlene Mindestgliederung für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
= einfache Rechnungslegung für kleine Vereine (Rechnungslegungsvorschriften für bilanzierende Vereine sind extra im Fachgutachten dargelegt und nachzulesen); Empfohlene Mindestgliederung:
Einnahmen | Ausgaben |
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Vermögensübersicht
Kleine Vereine müssen neben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch eine Vermögensübersicht aufstellen, die sowohl Vermögen als auch Schulden aufzeigt. In die Vermögensübersicht sind folgende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, zu bewerten und gesondert auszuweisen:
- Vorräte
- Forderungen
- Wertpapiere
- Kassa, Guthaben bei Kreditinstituten
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Lieferverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten
Verfügt ein kleiner Verein über Anlagevermögen / Sachanlagen / Finanzanlagen müssen diese nicht zwingend bewertet, aber zumindest beschrieben werden. Werden diese nicht bewertet, so sind die Kosten für den Ankauf der Anlagen in den Ausgaben und ein allf. Verkauf in den Einnahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert auszuweisen.
Ungewisse Verbindlichkeiten (Rückstellungen) müssen nicht aufgenommen werden, Rückstellungen für „wesentliche“ Verpflichtungen hingegen schon. Das Kriterium der „Wesentlichkeit“ wird nicht näher erläutert und ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Beispiele werden (noch) nicht erfüllte Auflagen bei zweckgewidmeten Zuwendungen sowie künftig fällig werdende Verpflichtungen, insbesondere gegenüber Arbeitnehmer*innen, genannt.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Organmitgliedern (Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfer*innen, Mitgliedern) sind gesondert auszuweisen.
Schriftliche Erläuterungen
Es genügt nicht, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, sondern das Leitungsorgan muss auch schriftlich festhalten, nach welchem "maßgebende Regelwerk" diese jeweils erstellt werden.
HIER könnt ihr das gesamte Fachgutachten nachlesen.