14 Februar 2023 / IG Kultur
Vorsicht bei der Übernahme eines gemeinnützigen Vereins: nach aktueller Rechtsprechung treffen vertretungsbefugte Personen besondere Prüfpflichten, wenn sie einen Verein übernehmen. Insbesondere das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gem. §§ 34 ff BAO und die daraus resultierenden Steuer- und Abgabenerleichterungen dürfen nicht einfach als gegeben vorausgesetzt werden. Werden Vereinsstatuten ungeprüft übernommen und stellt sich später eine Abgabenschuld heraus, so haften die Vereinsobleute mit ihrem Privatvermögen, wenn es aus dem Vereinsvermögen nicht gedeckt werden kann.