Sex braucht Kontrolle!

Um Kinder und Jugendliche zu schützen, dürfen Hausbesuche von SexarbeiterInnen nur in Wohnungen stattfinden, wo keine Kinder und Jugendliche wohnen. Es steht jedoch nichts im Gesetzesentwurf, wie SexarbeiterInnen das überprüfen sollen. (Mit Melderegisterauszug des Kunden oder vorangehender Hausdurchsuchung durch die Sittenpolizei?)

Das wusste schon unsere Lieblingskaiserin nach Sissi, die Maria Theresia, die in ihrer Constitutio Criminalis alles an Sex unter Strafe stellte, was nicht heterosexuell, fortpflanzungswillig, unbezahlt innerhalb der Ehe am besten in Missionarstellung vollzogen wurde. Zur praktischen Durchsetzung ihres Sexualstrafrechtes erteilte sie der Sittenpolizei oder Keuschheitskommission, wie sie damals genannt wurde, reichliche Kompetenzen, in die Schlafzimmer ihrer Untertanen einzudringen.

Besonderes Augenmerk wird jedoch heute noch auf die Regulierung von Dienstleistungen so genannter Freudenmädchen und Freudenjungs gelegt. Kein Tag vergeht, da nicht von den unkontrollierbaren Zuständen im Stuwerviertel des 2. Wiener Gemeindebezirks berichtet wird. Und in Oberösterreich versucht sich die Landesregierung soeben an einer erstmaligen Fassung eines Prostitutionsgesetzes. Also raus mit der Sexarbeit aus dem Polizeistrafgesetz und rein in ein Prostitutionsgesetz, dessen Entwurf jedoch ein paar Mal grenzenloses Erstaunen auslöst.

Natürlich gibt es immer noch die „Sitte“, also jenen Teil der Exekutive, die jederzeit und ohne Ankündigung Bordelle betreten und Kontrollen durchführen darf. Da wird es wohl wenig Protest dagegen geben. Aber ich warte auf die Kronenzeitung, wenn sie erfährt, dass sie keine Kleinanzeigen mehr veröffentlichen darf, die die Anbahnung oder Ausübung von Sexarbeit ermöglichen. Und dabei bitte nicht vergessen, dass erotische Massagen wie Tantra-Massagen auch als Prostitution gelten. Einspruch gegen den Entwurf haben deswegen auch Behindertenverbände wie der Verein Senia (Verein zur Enthinderung der Sexualität von Behinderung) eingelegt, da sexuelle Dienstleistungen in Heil- und Pflegeanstalten an sich verboten sind. Erschwerend kommt dazu, dass der Gesetzesentwurf Prostitution als „gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen einschließlich erotischer Massagen“ definiert. Demnach würde auch ein Kuschelservice oder erotische Massagen ohne Geschlechts- oder Oralverkehr unter Prostitution fallen.

Um Kinder und Jugendliche zu schützen, dürfen Hausbesuche von SexarbeiterInnen nur in Wohnungen stattfinden, wo keine Kinder und Jugendliche wohnen. Es steht jedoch nichts im Gesetzesentwurf, wie SexarbeiterInnen das überprüfen sollen. (Mit Melderegisterauszug des Kunden oder vorangehender Hausdurchsuchung durch die Sittenpolizei?) Das ist alles so kompliziert. Aber den Vogel abgeschossen hat ein weitaus gravierender Vorschlag im Bereich des Schutzbedürfnisses. Wie maiz in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf feststellte, ist es richtig, Sexarbeit unter 18 Jahre zu verbieten, insbesondere um Kinder und Jugendliche vor Zwang und Ausbeutung zu schützen. Dass diese Schutzbedürftigen im gleichen Gesetzestext unter Strafe gestellt werden sollen, erinnert an Absurdistan. Bei Überschreitung droht diesen Kindern und Jugendlichen die gleiche Strafe, wie ihren Bossen, nämlich zwischen 14 500 und 20 000 Euro.

Dafür gibt es für sexuelle DienstleisterInnen weiterhin keine arbeitsrechtliche Absicherung, keinen Mutterschutz, kein Arbeitslosengeld, keinen Schutz vor Scheinselbstständigkeit oder Ausbeutung durch Bordellbetreiber oder Kunden. Aber dafür wird es ein Gesetz geben mit vielen Verkehrsregeln ...

Senia
maiz