Umverteilung weiter denken!
<p><b>Positionspapier der IG Kultur Österreich: Die Einführung einer Festplattenabgabe ist noch nicht das Ende der notwendigen Novellierungen im UrheberInnenrecht</b></p> <p>Zur Zeit wird wieder um eine Novellierung des Urheberrechts gerungen, mit der eine bessere Vergütung der Leistungen von Künstler/innen erreicht werden soll. In der vorigen Regierungsperiode ist das Vorhaben ja gescheitert. Die Verhandlungen konzentrieren sich auf die <b>Festplattenabgabe</b>,
Positionspapier der IG Kultur Österreich: Die Einführung einer Festplattenabgabe ist noch nicht das Ende der notwendigen Novellierungen im UrheberInnenrecht
Zur Zeit wird wieder um eine Novellierung des Urheberrechts gerungen, mit der eine bessere Vergütung der Leistungen von Künstler/innen erreicht werden soll. In der vorigen Regierungsperiode ist das Vorhaben ja gescheitert. Die Verhandlungen konzentrieren sich auf die Festplattenabgabe, deren Realisierung eigentlich überfällig ist.
Die IG Kultur Österreich drängt darauf, die anderen Problemfelder nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht mit einem in Aussicht stehendem Teilerfolg zufrieden zu geben. Die Arbeit an einem zeitgemäßen Urheberrecht muss nach der Einführung einer Festplattenabgabe weitergehen.
Ein zeitgemäßes Urheberrecht sollte drei Ziele verfolgen:
- Eine umfangreiche künstlerische und kulturelle Produktion
- Den Zugang der Allgemeinheit zu den urheberrechtlich geschützten Produkten (von gratis ist nicht die Rede)
- Ein angemessenes Entgelt für die Künstler/innen
Zentrale ursprüngliche Idee des Urheberrechts, als es in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde, war die Emanzipation der immateriellen Schöpfungen mit greifbaren Produkten. Eine weitere Idee war die Absicherung von Hinterbliebenen in einer Zeit als sich das System der Sozialversicherung erst in zögerlichen Schritten etablierte und z.B. in Österreich neben Bergleuten erst für Industriearbeiter eingeführt wurde. Deshalb die Schutzfrist über den Tod der Schöpfer/in hinaus. Dass sich eine Vielzahl von (auch widerstreitenden) finanziellen Interessen bereits damals manifestierte, ist klar. Ebenso gab es bereits staatliche regulatorische Interessen. Dass das Urheberrecht entsprechend seinem Namen den Schutz an der Urheber/in festmacht und ihre persönliche Verbindung mit dem Werk als Basis dafür definiert, gilt grundsätzlich noch heute. Ebenso der Gedanke, dass finanzielle Investments von Produzent/innen zurück verdient und Gewinne erzielt werden können. Dass bereits damals ein Ungleichgewicht zwischen den Verdienstmöglichkeiten von Urheber/innen und anderen Gruppen, die daraus finanzielle Nutzen ziehen, bestand, soll hier nur in Klammern erwähnt werden.
Die Leerkassettenvergütung, die in Österreich bereits 1980 eingeführt wurde, begründet das System der gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den teilweisen Verlust eines ursprünglichen Rechts der Urheber/in (hier die Vervielfältigung) durch die technische Entwicklung kompensiert. DieNutzer/innen (Konsument/innen) zahlen dafür, dass sie „zum eigenen Gebrauch“ kopieren können. Schon damals hat die Terminologie der Novelle garantiert, dass weitere technische Entwicklungen erfasst sind: es ist von „Bild- oder Schallträgern“ die Rede, die zu Handelszwecken hergestellt werden. Insofern sind Festplatten dabei, auch wenn sie damals in der Praxis kaum zum Zweck der Privatkopie genutzt wurden. Es geht also seit geraumer Zeit – und das haben unterschiedlichste Gerichte so gesehen, auch der Oberste Gerichtshof – darum, das Ausmaß der Nutzung unterschiedlicher Trägermedien für die Privatkopie festzustellen und daran eine angemessene Vergütung fest zu machen. Die Möglichkeiten der Privatkopie wurden allerdings durch die EU-Inforichtlinie eingeschränkt von der Kopie „zum eigenen Gebrauch“ auf die Kopie „zum eigenen privaten Gebrauch“. Auch technische Kopiersperren der Industrie haben dafür gesorgt, dass die Privatkopie weniger attraktiv wurde, sie haben überdies in ein Recht der Konsument/innen eingegriffen.
Deutlich gesagt werden muss hier: Die „Festplattenabgabe“ als eine Form der ursprünglichen „Leerkassettenvergütung“ heißt die IG Kultur Österreich grundsätzlich gut, es ist allerdings den mit der Durchsetzung beauftragten Verwertungsgesellschaften nicht gelungen, eine (Verhandlungs- oder gerichtliche) Lösung herbei zu führen. Mögliche Gründe dafür sollen hier nicht weiter erörtert werden.
Was von den Auseinandersetzungen rund um urheberrechtliche Abgaben verdeckt wird, ist die Notwendigkeit, das Urheberrecht einerseits zeitgemäß weiter zu denken, wobei kulturelle, soziale, technische und ökonomische Überlegungen einfließen müssen. Von den Praktiken der Konsument/innen (zu denen die Kreativen auch gehören) bis zu den Fragen der Verteilung der Erträgnisse, wo ja der eigentliche Hund begraben liegt. Auch die Thematik der – auch zum Schaden der Künstler/innen – immer länger werdenden Schutzfristen gehört hierher. Die IG Kultur Österreich steht auch einer Haushaltsabgabe für Breitbandinternetanschlüsse grundsätzlich offen gegenüber. Die IG Kultur spricht sich allerdings dafür aus, dass ein größerer Anteil der urheberrechtlichen Vergütungen in den Taschen der (lebenden!) Künstler/innen landen soll. Der Vorwurf, die IG Kultur Österreich handle Künstler-feindlich, geht deshalb ins Leere.
Dazu gleich ein erster Vorschlag: Die Verteilung der Erträgnisse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen soll so geregelt werden, dass neben lebenden Künstler/innen nur Erstproduzent/innen daran beteiligt sein können, also weder Erb/innen noch Aufkäufer/innen von Rechten. Das würde dem ursprünglichen Zwecken des Urheberrechts dienen, das ja auf die geistige Verbindung der Schöpfer/in mit ihrem Werk abstellt. Die Verwertungsgesellschaften, die unter anderem die Einkünfte aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen verteilen, bedienen ja grob betrachtet drei Gruppen: lebende Künstler/innen, Erb/innen von Künstler/innen und Unternehmen, die entweder an der kulturellen Produktion beteiligt oder – in viel größerem Umfang – Aufkäufer von Urheberrechten sind. Bis heute sind uns die Verwertungsgesellschaften die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, welche Anteile am Kuchen diese drei Gruppen erhalten.
Mit diesem Vorschlag wollen wir die Diskussion bereichern, ebenso wie wir den offenen Brief der Initiative für Netzfreiheit als Beitrag zur grundlegenden Diskussion sehen. Damit sollen weder berechtigte Ansprüche der Künstler/innen hintertrieben noch die Konsument/innen kultureller Güter den finanziellen Interessen großer Unterhaltungsunternehmen preisgegeben werden. Auch für die Bekämpfung unlauterer Strategien von Google und Co scheinen uns der Europäische Binnenmarkt und eine integrierendeeuropäische Steuerpolitik der bessere Austragungsort zu sein als das Urheberrecht. Denn dieses hat ja, wie eingangs beschrieben, der Allgemeinheit und den Künstler/innen zu dienen.